Warum produzieren staatlich finanzierte Umfragen in Österreich politische Deutungen?
von Andreas Günes, Analyse, Berlin, 09.01.2026
Gleich zu Beginn ist Folgendes klarzustellen: Dieser Beitrag ist als fachliche Analyse und Stellungnahme in Form eines Dossiers konzipiert und bezieht sich auf Österreich. Er analysiert nicht die Meinungsforschung an sich, sondern die strukturellen Risiken staatlich finanzierter Umfragen, wenn diese politische Anschlussfähigkeit entwickeln und gesellschaftliche Deutungshoheit beanspruchen. Grundlage sind langjährige fachliche Beobachtungen und Analysen im österreichischen Kontext.
Am Beispiel des Integrationsbarometers 2025 des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF), das vom österreichischen Meinungsforscher Peter Hajek durchgeführt wurde, wird aufgezeigt, Quellen siehe unten wie methodische Entscheidungen, kategoriale Setzungen und öffentliche Verwertung zusammenwirken – mit potenziellen Folgen für Minderheiten, demokratische Standards sowie für die Glaubwürdigkeit der Meinungs- und Sozialforschung.
Staatlich finanzierte Forschung sollte in Österreich künftig mit kritischer Distanz erfolgen – und nicht im Rahmen einer „Freunderlwirtschaft“- oder „Wasch-mir-den-Rücken“-Mentalität, auf Kosten der Staatsfinanzen und zu Lasten demokratischer sowie verfassungswidriger Standards.
Hier sind die problematischen Stellen:
ICC:ESOMAR-Strukturierte Gegenüberstellung
Kein Ausrutscher, sondern System
Als Anfang Januar 2026 eine formelle berufsständische Beschwerde beim Verband der Markt- und Meinungsforschungsinstitute Österreichs (VMÖ) eingebracht wurde, war dies kein spontaner Akt der Empörung, sondern der Endpunkt einer Entwicklung, die sich über Jahrzehnte verfestigt hat. Anlass war eine APA-OTS-Meldung, in der auf ausführlichere Hintergrundtexte verwiesen wurde, die unter anderem auf der Website der Türkischen Kulturgemeinde in Österreich (TKG – Think Tank) veröffentlicht wurden und im Folgenden analysiert werden.
Mit dem Integrationsbarometer 2025 des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) erreichte diese Entwicklung einen neuen Höhepunkt. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Meinungsforschung an sich, sondern gegen ihren Missbrauch – gegen die systematische Verwandlung eines wissenschaftlichen Instruments in ein politisch anschlussfähiges Machtwerkzeug, das gesellschaftliche Wirklichkeit nicht mehr beschreibt, sondern produziert.
Staatlich finanzierte Meinungsforschung darf nicht zur politischen Nutzung gesellschaftlicher Stimmungen und zur pauschalen Problematisierung religiöser Minderheiten herangezogen werden. Andernfalls wirkt sie als normsetzendes Machtinstrument, das unter staatlichem Absender, medialer Verstärkung und politischer Anschlussfähigkeit eine Deutungshoheit beansprucht, die keiner demokratischen Kontrolle mehr unterliegt. Wo Forschung nicht mehr analysiert, sondern definiert, verliert sie ihre Legitimation und gewinnt politische Schlagkraft – mit allen Risiken für Minderheiten, die dadurch zu Projektionsflächen gesellschaftlicher Ängste werden.
Öffentliche politische Bezugnahme
Dass das Integrationsbarometer 2025 politisch verwertet wurde, ist nicht bloß eine Vermutung, sondern öffentlich bestätigt. Der Generalsekretär der Österreichischen Volkspartei (ÖVP), Nico Marchetti, erklärte am 30. Dezember 2025 im Ö1‑Mittagsjournal sinngemäß, das Barometer bilde das „Stimmungsbild der Österreicherinnen und Österreicher“ ab und man müsse sich auch mit „unangenehmen Wahrheiten“ auseinandersetzen – verbunden mit der rhetorischen Frage: „Wusstest du, dass zwei Drittel das Zusammenleben mit Muslimen als schwierig empfinden?“ Diese Aussage erfolgte in unmittelbarem Zusammenhang mit parteipolitischen Social‑Media‑Kampagnen der ÖVP, die ausdrücklich auf die Ergebnisse des Integrationsbarometers Bezug nahmen. Das Integrationsbarometer wurde vom Meinungsforscher Peter Hajek durchgeführt. (Quelle: Ö1‑Mittagsjournal, 30.12.2025; mediale Berichterstattung u. a. heute.at)
Solche Generalisierungen widersprechen dem Gleichheitssatz, dem Gleichbehandlungsgebot sowie dem Verbot der Verhetzung (§ 283 StGB). Maßgeblich sind insbesondere Art. 7 B‑VG, Art. 14 StGG, das Gleichbehandlungsgesetz sowie Art. 10 und Art. 21 der EU‑Grundrechtecharta. Im Geiste der Höflichkeit, des Respekts und der Anständigkeit ersucht die TKG die ÖVP, pauschalisierende Kampagnen gegen Musliminnen und Muslime auf offiziellen Parteiseiten sowie in sozialen Medien zu beenden. Die TKG verweist dabei auf ihre APA‑OS‑Meldungen vom 18.12.2024 („TKG‑Stellungnahme zum Integrationsbarometer und zur Einhaltung des § 283 StGB“) und vom 24.12.2024 („Weihnachten als Mahnung: Zusammenleben stärken statt gesellschaftliche Gruppen pauschal stigmatisieren“).
Meinungsforschung als unangreifbare Autorität
In Österreich hat sich über Jahre hinweg ein Klima etabliert, in dem einzelne Akteure der Meinungsforschung eine Stellung einnehmen, die faktisch keiner kritischen Kontrolle mehr ausgesetzt ist. Enge personelle und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Meinungsforschern, politischen Parteien, Ministerien und großen Medienhäusern haben ein System hervorgebracht, in dem Umfragen nicht nur abgebildet, sondern verstärkt, verwertet und politisch instrumentalisiert werden. Wer diese Umfragen erstellt, wird selten hinterfragt. Wer sie kritisiert, wird rasch als „wissenschaftsfeindlich“ etikettiert – ein rhetorischer Schutzmechanismus, der kritische Analyse systematisch abwehrt.
Während in Deutschland methodische Schwächen öffentlich seziert und politische Nähe als Reputationsrisiko gilt, herrscht in Österreich ein anderes Selbstverständnis: Meinungsforschung gilt vielerorts als sakrosankte Instanz. Wer Zahlen liefert, bestimmt Deutung. Wer Deutung bestimmt, beeinflusst Politik. Und wer Politik beeinflusst, wird geschützt. Diese Schutzmechanismen bestehen aus Auftragsverhältnissen, Medienzugängen, Kommentatorenrollen, Hintergrundgesprächen und einer stillschweigenden Übereinkunft, kritische Distanz nicht zu weit zu treiben. In diesem System wird Meinungsforschung nicht kontrolliert, sondern zirkuliert: Sie entsteht in staatsnahen Institutionen, wird medial verstärkt und fließt als „öffentliche Stimmung“ zurück in politische Entscheidungen.
Fehlende Beschwerdestelle in Österreich – ein strukturelles Demokratiedefizit
Während Deutschland seit über zwanzig Jahren über eine unabhängige, verbandsübergreifende Beschwerdestelle verfügt – den Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung –, existiert in Österreich keine vergleichbare Institution. In Deutschland kann sich jede Person, die sich durch eine Markt- oder Sozialforschung verletzt fühlt, an diese Stelle wenden: Befragte, Auftraggeber, Wettbewerber oder jede andere betroffene Rolle. Der Rat prüft Beschwerden, sanktioniert Verstöße und schützt damit die Glaubwürdigkeit der gesamten Branche. Er ist ausdrücklich dafür zuständig, sicherzustellen, dass Berufsgrundsätze eingehalten werden, und er fungiert als unabhängige Selbstkontrolle der Profession. Getragen wird er von ADM, ASI, BVM und der Deutschen Gesellschaft für Online-Forschung (DGOF).
In Österreich hingegen gibt es keine solche unabhängige Beschwerdestelle. Kein „Rat“, keine Ombudsstelle, keine institutionalisierte Möglichkeit, Fehlverhalten oder methodische Verstöße von Meinungs- oder Sozialforschern prüfen zu lassen. Wer sich beschweren will, findet keine klare Anlaufstelle. Genau deshalb hat sich die TKG an den VMÖ gewandt – in der Hoffnung, dass der Verband seiner berufsständischen Verantwortung gerecht wird und zumindest eine interne Selbstregulierung ermöglicht. Die TKG erwartet, dass der VMÖ – analog zu Deutschland – Verstöße prüft, sanktioniert und damit Redlichkeit, Qualität und Vertrauen in die Branche stärkt.
Der Österreichische Integrationsfonds als doppelte Machtinstanz
Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) nimmt in diesem Gefüge eine besondere Rolle ein. Er ist zugleich staatlich finanzierter Integrationsdienstleister und Produzent gesellschaftlich wirksamer Studien. Einerseits organisiert er Deutschkurse, Integrationsprüfungen und Förderprogramme für Geflüchtete, Migrantinnen und Migranten. Andererseits veröffentlicht er regelmäßig Erhebungen, die das gesellschaftliche Klima bewerten – insbesondere in Bezug auf Migration und den Islam. Diese institutionelle Doppelrolle verbindet Verwaltungsmacht mit Deutungshoheit und verschiebt staatliche Autorität von der administrativen in die normative Ebene.
Genau hier setzt die Kritik der TKG an. Sie richtet sich nicht gegen empirische Forschung an sich, sondern gegen den Umstand, dass der ÖIF über Jahre hinweg Studien produziert oder beauftragt hat, die religiöse Zugehörigkeit – konkret: Muslimischsein – als eigenständige Problemkategorie behandeln, ohne diese Kategorie rechtlich, methodisch oder gesellschaftlich sauber einzuordnen.
Integrationsbarometer 2025: Religion als Bewertungsachse
Im Integrationsbarometer 2025 wird in einer zentralen Frage das „Zusammenleben“ zwischen „Österreichern und Zuwanderern“, „Österreichern und Flüchtlingen“, „Österreichern und ukrainischen Kriegsvertriebenen“ sowie „Muslimen und Nicht-Muslimen“ auf derselben Skala bewertet. Diese Gleichsetzung ist kein Detailfehler, sondern ein grundlegender Kategorienbruch.
Zuwanderer, Flüchtlinge und Kriegsvertriebene sind rechtlich definierte Statusgruppen. Religion hingegen ist ein individuelles Freiheitsrecht. Sie ist weder ein Verwaltungsstatus noch eine objektive Strukturvariable. Wer Religion auf dieselbe Ebene stellt wie migrationsrechtliche Kategorien, verschiebt sie aus dem Bereich der Grundrechte in den Bereich gesellschaftlicher Problemzuschreibung.
Diese Verschiebung bleibt nicht folgenlos. Sie erzeugt den Eindruck, dass Muslimischsein an sich ein integrationsrelevantes Risiko darstellt – unabhängig von Staatsbürgerschaft, sozialer Lage, Bildung, Geschlecht oder individueller Lebensführung. Genau darin sieht die TKG einen methodischen Fehler mit verfassungsrechtlicher Sensibilität.
Aus Sicht der TKG betrifft das Integrationsbarometer 2025 deshalb Bevölkerungsgruppen von erheblicher gesellschaftlicher Breite – hunderttausende Menschen in Österreich mit unterschiedlichen Herkunftsgeschichten, Staatsbürgerschaften, Bildungswegen, Weltanschauungen und Lebensrealitäten –, bei denen die religiöse Zugehörigkeit, also die Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben bzw. Kulturkreis, im Rahmen der Erhebung als eigenständige Bewertungs- und Vergleichskategorie herangezogen wird.
Die gewählte Darstellung birgt nach Auffassung der TKG das Risiko pauschalisierender Zuschreibungen und einer strukturellen Problematisierung von Menschen muslimischen Glaubens, indem Wahrnehmungsurteile zum „Zusammenleben mit Muslim:innen“ ohne hinreichende Kontextualisierung oder Differenzierung präsentiert werden (Integrationsbarometer 2025, S. 20, Abb. 9). Dadurch wird die tatsächliche soziale, kulturelle und individuelle Vielfalt der betroffenen Menschen nicht angemessen abgebildet.
Zeitreihen als Instrument der Dauerstigmatisierung
Besonders gravierend ist die selektive Bildung von Zeitreihen. Während andere religiöse oder weltanschauliche Gruppen nicht erhoben werden, wird das „Zusammenleben mit Muslim:innen“ über Jahre hinweg als eigene Zeitreihe geführt. Zeitreihen suggerieren Dauer, Struktur und Stabilität. Wer über Jahre gemessen wird, erscheint als dauerhaft relevantes – potenziell dauerhaft problematisches – Phänomen.
Aus wissenschaftlicher Sicht ist diese Auswahl nicht neutral. Sie setzt einen Rahmen, der Muslim:innen institutionell als kontinuierliches Beobachtungsobjekt markiert. Die TKG spricht in diesem Zusammenhang von einer institutionalisierten Problemzuschreibung, die nicht nur Einstellungen misst, sondern gesellschaftliche Wahrnehmungen aktiv stabilisiert und politisch verwertbar macht.
Methodische Intransparenz und soziale Erwünschtheit
Hinzu kommt die Frage der methodischen Belastbarkeit. Das Integrationsbarometer 2025 basiert auf rund 1.000 telefonischen Interviews. Telefonische Befragungen sind bei sensiblen Themen wie Religion, Migration oder Sicherheit besonders anfällig für soziale Erwünschtheit. Menschen neigen dazu, Antworten zu geben, die sie für gesellschaftlich akzeptabel halten.
Trotz dieser bekannten Problematik fehlen im Bericht zentrale Angaben: keine systematische Analyse von Moduseffekten, keine Sensitivitätsanalysen, keine transparente Darstellung von Gewichtungen oder Limitationen. Damit bleibt unklar, ob die Ergebnisse tatsächliche Einstellungen abbilden oder zumindest teilweise methodisch erzeugt sind.
„Politischer Islam“ als emotionaler Marker
Besonders heikel ist die Verwendung des Begriffs „politischer Islam“ im Sorgenranking. Der Begriff wird nicht definiert und nicht operationalisiert. Er fungiert weniger als analytische Kategorie denn als emotionaler Marker. In einem solchen Kontext aktiviert er Assoziationen, Ängste und mediale Bilder, ohne wissenschaftliche Trennschärfe zu bieten.
Die TKG betont ausdrücklich, dass der Missbrauch von Religion zu politischen Zwecken real ist und bekämpft werden muss. Gerade deshalb kritisiert sie die Verwendung unscharfer Begriffe, die ganze Gruppen unter Generalverdacht stellen und gesellschaftliche Spannungen verschärfen, anstatt sie analytisch aufzulösen.
Fehlende Betroffenenperspektive und asymmetrisches Bewertungsregime
„Zusammenleben“ ist relational. Methodisch konsequent wäre es, sowohl die Wahrnehmungen der Mehrheitsbevölkerung als auch die Erfahrungen jener Gruppen systematisch zu erfassen, über die geurteilt wird. Das Integrationsbarometer erhebt jedoch keine systematischen Diskriminierungs-, Ausgrenzungs- oder Stigmatisierungserfahrungen der betroffenen Gruppen und bezieht diese nicht in die Interpretation ein. Dadurch entsteht ein asymmetrisches Bewertungsregime: Eine Gruppe wird befragt, eine andere bewertet, während strukturelle Rahmenbedingungen unsichtbar bleiben.
Selektive Herauslösung religiöser Identität und institutionelle Problemzuschreibung
Im Integrationsbarometer 2025 wird die Religionsgemeinschaft der Musliminnen und Muslime selektiv herausgelöst, normativ bewertet und über Zeitreihen hinweg als eigenständige Kategorie fortgeschrieben (vgl. S. 24, Abb. 13). Andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften werden nicht in vergleichbarer Weise erhoben oder fortgeführt.
Aus wissenschaftsethischer Perspektive entspricht dieses Vorgehen Mustern dessen, was in der internationalen Forschung als kulturalisierter Rassismus bzw. „Rassismus ohne Rasse“ (Neorassismus) beschrieben wird: keine biologistische, sondern eine kulturell-religiöse Zuschreibung, die Gruppen als homogen, statisch und problembehaftet erscheinen lässt. Besonders problematisch ist, dass diese Zuschreibungen in scheinbar neutraler, wissenschaftlicher Sprache erfolgen und dadurch gesellschaftlich normalisiert werden können. Internationale Institutionen wie UNESCO, Europarat und die EU-Grundrechteagentur (FRA) weisen seit Jahren darauf hin, dass solche kulturalisierenden Deutungsmuster strukturelle Diskriminierung begünstigen können – auch ohne explizite Diskriminierungsabsicht.
Berufs- und forschungsethische Einordnung (ICC/ESOMAR)
Aus Sicht der TKG ist der ICC/ESOMAR-Kodex nicht als bloße Empfehlung, sondern als verbindlicher Rahmen beruflicher Selbstregulierung zu verstehen. Mit seiner Anerkennung übernimmt ein Berufsverband wie die VMÖ eine aktive Verantwortung für ethische Standards, methodische Sorgfalt und die öffentliche Glaubwürdigkeit der Markt- und Meinungsforschung. Diese Verantwortung begründet zugleich eine Prüf- und Klärungspflicht, wenn substanzielle Hinweise auf mögliche Abweichungen vorgebracht werden.
Nach Ansicht der TKG steht die Konzeption, Darstellung und öffentliche Kommunikation des Integrationsbarometers 2025 durch Meinungsforscher Dr. Peter Hajek im Widerspruch zu mehreren zentralen Bestimmungen des ICC/ESOMAR-Kodex, auf den sich der VMÖ in seinen Qualitätsstandards ausdrücklich verpflichtet.
Artikel 1 – Sorgfaltspflichten (Grundprinzipien und berufliche Verantwortung)
Meinungs- und Sozialforschung darf keinen gesellschaftlichen Schaden verursachen und keine Gruppen pauschalisieren oder stigmatisieren. Forschende tragen Verantwortung für die vorhersehbaren Auswirkungen ihrer Arbeit auf Individuen und gesellschaftliche Gruppen.
Artikel 7 – Transparenz und Vermeidung von Schaden
Bei sensiblen Merkmalen wie Religion ist besondere Sorgfalt geboten. Forschung darf nicht zu Diskriminierung, Stigmatisierung oder gesellschaftlicher Ausgrenzung beitragen.
Artikel 8 – Veröffentlichung und Darstellung von Ergebnissen
Ergebnisse sind wahrheitsgemäß, ausgewogen und ausreichend kontextualisiert darzustellen. Irreführende Vereinfachungen oder Darstellungen, die zu Fehlinterpretationen oder gesellschaftlichen Fehlwirkungen führen können, sind zu vermeiden.
Stichprobe, Erhebungsmodus und Verzerrungsrisiken beim Integrationsbarometer 2025
Die Erhebung basiert laut Informationen auf rund 1.000 Befragten und wurde überwiegend telefonisch durchgeführt (Methodik: S. 9–11). Telefoninterviews sind zwar ein etabliertes Verfahren, jedoch sind sie bei sensiblen Themen wie Religion, Migration oder Sicherheit besonders anfällig für soziale Erwünschtheit.
Aus Sicht der TKG wären daher erhöhte Transparenz- und Robustheitsdarstellungen erforderlich, etwa zu Moduseffekten, Gewichtungen, Sensitivitätsanalysen sowie zu Limitationen affektiver Daten. Die Eingabe problematisiert, dass diese Elemente im Bericht nicht ausreichend erkennbar sind, wodurch offen bleibt, inwieweit die Ergebnisse tatsächliche Einstellungen oder teilweise methodisch erzeugte Effekte abbilden.
Fehlende Betroffenenperspektive und asymmetrisches Bewertungsregime
„Zusammenleben“ ist relational. Methodisch konsequent wäre es, sowohl die Wahrnehmungen der Mehrheitsbevölkerung als auch die Erfahrungen jener Gruppen systematisch zu erfassen, über die geurteilt wird. Das Integrationsbarometer erhebt jedoch keine systematischen Diskriminierungs-, Ausgrenzungs- oder Stigmatisierungserfahrungen der betroffenen Gruppen und bezieht diese nicht in die Interpretation ein. Dadurch entsteht ein asymmetrisches Bewertungsregime: Eine Gruppe wird befragt, eine andere bewertet, während strukturelle Rahmenbedingungen unsichtbar bleiben.
Selektive Herauslösung religiöser Identität und institutionelle Problemzuschreibung
Im Integrationsbarometer 2025 wird die Religionsgemeinschaft der Musliminnen und Muslime selektiv herausgelöst, normativ bewertet und über Zeitreihen hinweg als eigenständige Kategorie fortgeschrieben (vgl. S. 24, Abb. 13). Andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften werden nicht in vergleichbarer Weise erhoben oder fortgeführt.
Aus wissenschaftsethischer Perspektive entspricht dieses Vorgehen Mustern dessen, was in der internationalen Forschung als kulturalisierter Rassismus bzw. „Rassismus ohne Rasse“ (Neorassismus) beschrieben wird: keine biologistische, sondern eine kulturell-religiöse Zuschreibung, die Gruppen als homogen, statisch und problembehaftet erscheinen lässt. Besonders problematisch ist, dass diese Zuschreibungen in scheinbar neutraler, wissenschaftlicher Sprache erfolgen und dadurch gesellschaftlich normalisiert werden können. Internationale Institutionen wie UNESCO, Europarat und die EU-Grundrechteagentur (FRA) weisen seit Jahren darauf hin, dass solche kulturalisierenden Deutungsmuster strukturelle Diskriminierung begünstigen können – auch ohne explizite Diskriminierungsabsicht.
Begriff „politischer Islam“ – unscharfer Angstmarker
Der Begriff „politischer Islam“ wird im Sorgenranking (S. 13–14) ohne klare Definition oder methodische Operationalisierung verwendet. Undefinierte, emotionalisierte Begriffe aktivieren Assoziationen, verzerren Antwortverhalten und erhöhen politische Anschlussfähigkeit, ohne analytische Klarheit zu schaffen. Die TKG betont ausdrücklich, dass sie jede Form des politischen Missbrauchs von Religion ablehnt – ohne Wenn und Aber, unabhängig davon, um welche Religion es sich handelt, einschließlich des politisierten Islam. Gerade deshalb kritisiert sie die fehlende Trennschärfe und die kollektivierende Wirkung solcher Begriffe.
Politische Anschlussfähigkeit und öffentliche Wirkung
Die öffentliche und politische Rezeption des Integrationsbarometers 2025 verdeutlicht aus Sicht der TKG, dass staatlich finanzierte Meinungsforschung über ihre methodische Anlage hinaus erhebliche gesellschaftliche und normative Wirkung entfalten kann. Die Art der Darstellung einzelner Kategorien erwies sich dabei als politisch anschlussfähig und trug zu einer polarisierenden öffentlichen Debatte bei.
Berufs- und forschungsethische Einordnung (ICC/ESOMAR)
Nach Ansicht der TKG berührt dies Artikel 8 (Veröffentlichung von Ergebnissen) des ICC/ESOMAR-Kodex. Dieser verpflichtet Forschende ausdrücklich dazu,
– sicherzustellen, dass veröffentlichte Ergebnisse nicht irreführend sind,
– die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Qualität und Aussagekraft angemessen zu beurteilen,
– und nicht zuzulassen, dass der eigene Name mit nicht ausreichend datenbasierten Schlussfolgerungen verbunden wird.
(ICC/ESOMAR-Kodex, Artikel 8 lit. a, c und d)
Ziel der Eingabe und Forderungen der TKG
Die Eingabe richtet sich nicht gegen einzelne Meinungen oder politische Positionen, sondern gegen strukturelle Risiken staatlich finanzierter Meinungsforschung, wenn diese durch ihre Anlage, Darstellung und öffentliche Verwertung normsetzende Wirkung entfaltet.
Die TKG fordert, dass staatlich finanzierte Erhebungen zum gesellschaftlichen Zusammenleben und zu Musliminnen und Muslimen in Österreich – insbesondere im Verantwortungsbereich des Österreichischen Integrationsfonds – ausschließlich von nachweislich unabhängigen und wissenschaftlich anerkannten Instituten sowie Personen ohne parteipolitische Verflechtungen durchgeführt werden, mit klarer struktureller Distanz zur parteipolitischen Verwertung.
Dazu gehören insbesondere:
– transparente Ausschreibungen,
– nachvollziehbare Auswahlkriterien,
– vollständige Veröffentlichung von Fragebögen und Kategorienbegründungen,
– sowie eine dokumentierte Analyse politischer Anschluss- und Instrumentalisierungsrisiken.
–APA OTS, 18.12.2025: TKG-Stellungnahme zum Integrationsbarometer
–APA OTS, 31.12.2025: TKG bringt Beschwerde gegen das Integrationsbarometer 2025 ein
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